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Familienrecht in Mülheim, Oberhausen und Düsseldorf

Aktenordner mit Dokumenten zum Unterhalt

Rechtsanwalt Familienrecht für Scheidung, Unterhalt, Sorgerecht, Zugewinnausgleich

Das Familienrecht gehört zu den wichtigsten Rechtsgebieten des täglichen Lebens. Ob es die Trennung von Eheleuten, die Vorbereitung einer Ehescheidung oder die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen sind, ohne anwaltliche Hilfe ist man hier verloren.

RA Dr. Keller und RAin Nussbaum sind mit ihrer langjährigen Erfahrung Ihre kompetenten Ansprechpartner. RAin Nussbaum ist Fachanwältin für Familienrecht und betreut seit vielen Jahren in der Regel nichtselbstständige Arbeitnehmer und Verfahren gegen solche. Wegen seiner handelsrechtlichen Spezialkenntnisse betreut RA Dr. Keller regelmäßig nur noch selbständige Mandanten oder Verfahren gegen diese und Verfahren mit Auslandsbezug.

Das Familienrecht zählt darüberhinaus zu den Rechtsgebieten, zu denen die meisten unrichtigen Informationen kursieren. Lassen Sie sich wegen der Ehescheidung und Folgesachen (Unterhaltsrecht, Versorgungsausgleich, Zugewinnausgleich) beraten. Folgesache bedeutet, dass es sich hierbei um Angelegenheiten handelt, die entweder zwingend im Scheidungsverbund gemeinsam mit der Scheidung entschieden werden oder zumindest entschieden werden können. Beispielsweise kann der nacheheliche Unterhalt im so genannten Verbundverfahren mit der Ehescheidung geltend gemacht werden. Dadurch verlängert sich die Dauer, die Trennungsunterhalt gezahlt werden muss, weil die Verpflichtung zur Zahlung von Trennungsunterhalt erst mit Rechtskraft der Scheidung / des Scheidungsurteils endet. Je länger also die Rechtskraft des Scheidungsurteils hinausgezögert wird, desto länger auch der Anspruch auf Zahlung von Trennungsunterhalt. Nach neuem Recht (Scheidungsantrag nach dem 01.09.09) kann im Verfahren über die Ehescheidung der Anspruch auf Zahlung nachehelichen Unterhalts nur dann noch geltend gemacht werden, wenn er mindestens 14 Tage vor dem Scheidungstermin bei Gericht eingereicht wird.

Nach dem Grundsatz der Eigenverantwortung, § 1569 BGB, ist jeder Ehegatte nach der Ehescheidung grundsätzlich allein für seinen Unterhalt verantwortlich. Hier wird der Unterhaltsanspruch der Ehefrau regelmäßig befristet, soweit er nicht aus Gründen der Kindesbetreuung besteht. Die Rechtsprechung im Familienrecht macht davon aber regelmäßig dann eine Ausnahme, wenn ehebedingte Nachteile bestehen. Ehebedingte Nachteile sind beispielsweise ein niedrigeres Einkommen als dasjenige, welches zu erwarten gewesen wäre, wenn der Unterhaltsberechtigte seinen Beruf ohne die Ehe und ohne Unterbrechung weiter ausgeübt hatte. In solchen Fällen ist der nacheheliche Unterhaltsanspruch regelmäßig auch nicht gemäß § 1573 BGB zu befristen.

Für den Unterhalt sind von besonderer Bedeutung die

- Düsseldorfer Tabelle zum Kindesunterhalt, sowie die

- Leitlinien, wo man Einzelheiten zu der Rechtsprechung des OLG Düsseldorf und anderer OLGe nachlesen kann,wie zB.

- Hammer Leitlinien für Verfahren im Bezirk des OLG Hamm (beispielsweise für Verfahren in dem Bezirk des Landgerichts Essen).

Indizes sind hier veröffentlicht und berechnet sich das indexierte Anfangsvermögen im Zugewinn nach der Formel Betrag x Index Endstichtag ./. Index Anfangsstichtag:

www.destatis.de

Einen link für die Indexierung des Anfangsvermögens im Zugewinn finden Sie etwa hier :

www.ra-info.de/rcberechnungen/tblubrechn/LHK-index.aspx

Ein Formular für die Beantragung von Verfahrenskostenhilfe finden Sie hier:

www.justiz.nrw.de/BS/formulare/prozesskostenhilfe/

Nehmen Sie mit uns Kontakt auf und vereinbaren eine unverbindliche Beratung. Lesen Sie auch unter "Aktuelles" neuere Nachrichten nach.

Weitere Informationen finden Sie im Scheidungsratgeber vom Berufsverband der Rechtsjournalisten e.V. unter www.scheidung.org


 

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