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Anwalt für Arbeitsrecht in Mülheim – von Arbeitsvertrag bis Kündigung

Kündigungsschreiben

Fachanwalt Arbeitsrecht berät zu Arbeitsvertrag, Kündigung, Kündigungsschutz, Abfindung, Gehalt

Unser Fachanwalt und Rechtsanwalt für Arbeitsrecht in Mülheim, Oberhausen und Düsseldorf bietet umfassende Beratung rund um Kündigungsschutz, Arbeitsvertrag, wichtigen Fristen und vielen weiteren Themen. Auf Wunsch erhalten Sie eine Erstberatung, die Ihre spezifischen Bedürfnisse als Arbeitnehmer oder Arbeitgeber juristisch beleuchtet. Unsere Expertise ermöglicht es uns, Ihre Lage zu analysieren und Ihnen klare Handlungsempfehlungen zu geben, die auf Ihre Situation zugeschnitten sind.


Für Arbeitnehmer bieten wir folgende Beratungen an:

  • Beratung zu Abfindungsverträgen: Sollten Sie einen unterschreiben? Welche Fallstricke gibt es?
  • Befristete Arbeitsverträge: Möglichkeiten zur Umwandlung in unbefristete Verträge.
  • Umgang mit Kündigungen: Was sind Ihre nächsten Schritte?
  • Betriebsbedingte Kündigungen: Wie können Sie sich absichern?
  • Richtige Reaktion auf Abmahnungen.

Für Arbeitgeber bieten wir Beratungen in folgenden Bereichen:

  • Formulierung von Arbeitsverträgen, Kündigungen und Abmahnungen.
  • Einhaltung des Datenschutzes für Mitarbeiterdaten.
  • Rechtliche Aspekte bei Verträgen mit Freelancern.
  • Vermeidung von Scheinselbstständigkeit.
  • Gestaltung von Aufhebungsverträgen.
  • Aussprache verhaltensbedingter Kündigungen und wirksame Abmahnungen.
     

Im Arbeitsrecht ist guter Rat auch nicht teuer, weil die Kosten vor den Arbeitsgerichten die jeweilige Partei (Arbeitgeber / Arbeitnehmer) unabhängig von dem Ausgang des arbeitsgerichtlichen Verfahrens selbst trägt. Für die Kündigungsschutzklage oder die Klage auf Zahlung des Gehalts kann Prozesskostenhilfe beantragt werden (ein Formular finden Sie im Download).

Sowohl der Arbeitgeber (beispielsweise vor Ausspruch einer Kündigung oder Abschluss eines Arbeitsvertrages), als auch der Arbeitnehmer (nach Erhalt einer Kündigung oder bei Abschluss eines Arbeitsvertrages) sollte anwaltlichen Rat in Anspruch nehmen. Im Arbeitsrecht drohen eine Vielzahl von Fallstricken (Frist zur Erhebung der Kündigungsschutzklage, die Einhaltung von Verfallfristen im Arbeitsvertrag oder aufgrund von Sondervorschriften im Tarifvertrag, die Frage der Geltung von Tarifverträgen für das jeweilige Arbeitsverhältnis, etc.). Unter Umständen kann die Unwirksamkeit der Kündigung geltend gemacht werden, weil die falsche Person unterschrieben hat. Dies kann gemäß § 174 BGB aber unter Umständen nur innerhalb einer Frist von einer Woche gerügt werden. Hier ist also Eile und sofortiger anwaltlicher Rat geboten!

Obwohl der Arbeitgeber arbeitsrechtlich gesehen bei einer ordentlichen Kündigung zu einer Angabe von Gründen nicht verpflichtet ist, besteht u. U. eine Bindung an gesetzliche Vorgaben des Kündigungsschutzgesetzes. Betriebsverfassungsrechtlich muss der Arbeitgeber ebenfalls unter Umständen strenge Vorgaben einhalten, beispielsweise die Mitbestimmungsrechte seines Betriebsrates, die bei Missachtung die Unwirksamkeit sowohl einer Kündigung, als auch sonstiger Änderungen von Arbeitsbedingungen (beispielsweise Lohn) zur Folge haben können.

Anwalt für Arbeitsrecht in Mülheim rät:

Frist zur Erhebung der Kündigungsschutzklage:
Sollten die Voraussetzungen, unter denen das Kündigungsschutzgesetz eine Kündigung zulässt, nicht vorliegen, so kann der gekündigte Arbeitnehmer eine Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht einreichen und die Kündigung damit gerichtlich überprüfen lassen. Dabei ist es von erheblicher Wichtigkeit, dass die Frist von drei Wochen nach Zugang der Kündigung beachtet wird, § 4 KSchG. Es gelten allerdings unter Umständen sehr viel kürzere Fristen, beispielsweise für die Zurückweisung von Kündigungen mangels Originalvollmacht, sodass Sie sofort, möglichst noch am selben Tage nach Erhalt der Kündigung, anwaltlichen Rat einholen sollten.

Geschützter Personenkreis:
Dem Kündigungsschutz unterfallen jedoch nicht Arbeitnehmer, die in einem Kleinbetrieb arbeiten oder deren Arbeitsverhältnis noch nicht sechs Monaten Bestand hat (§ 1 KSchG). Ein Kleinbetrieb liegt vor, wenn der Betrieb in der Regel 10 oder weniger Arbeitnehmer beschäftigt, § 23 KSchG. Hierbei ist jedoch auch wieder die Dauer des Arbeitsvertrages von Bedeutung, da bis zum 31.12.2004 eine Grenze von nur 5 Arbeitnehmern galt und sich ein Arbeitnehmer auch heute noch darauf berufen kann, wenn noch mindestens 5 Alt-Arbeitnehmer beschäftigt sind.

Zurückweisung mangels Originalvollmacht:
Gemäß § 174 BGB kann eine Kündigung dann zurückgewiesen werden, wenn sie von der falschen Person oder mangels Vorliegens einer Originalvollmacht ausgesprochen worden ist. Eine solche Zurückweisung kann nur sofort („unverzüglich“) erfolgen. Jede sofortige Beauftragung eines Rechtsanwalts kann einem solchen Versäumnis vorbeugen. Hier ist tunlichst das Handelsregister daraufhin zu überprüfen, ob der Unterzeichner berechtigt war, die Kündigung zu unterzeichnen.

Unwirksamkeit einer Ausschlussfrist:
Eine Ausschlussfrist, die Ansprüche wegen vorsätzlicher Vertragsverletzung und unerlaubter Handlung nicht ausdrücklich ausnimmt, verstößt gegen § 202 BGB und ist daher unwirksam. Eine geltungserhaltende Reduktion kommt nicht in Betracht. Dies hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 5. Juli 2022 (Az. 9 AZR 341/21) entschieden.

Zögern Sie also nicht, uns um Rat zu fragen. Wir stehen Ihnen in allen Bereichen des Arbeitsrechts kompetent zur Seite.


 

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